Dieser Artikel ist Teil unserer Reihe „#SecurityCheck“, in der wir die Frage aufwerfen, wer sich in dieser Gesellschaft sicher fühlen darf und warum migrantisierte und rassifizierte Menschen dabei oft ungeschützt bleiben. Hier geht es zu den anderen Artikeln der Reihe:

#SecurityCheck: Selbstorganisation gegen Racial Profiling

#SecurityCheck: Ist Sicherheit nur begrenzt möglich?

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Von Laila Abdul-Rahman

Manche Orte gelten laut Polizei als gefährlich, vor allem in Großstädten. Aber wer legt fest, was ein „gefährlicher“ oder „kriminalitätsbelasteter“ Ort ist? Was darf die Polizei an diesen Orten? Und was bedeutet das für die Menschen, die dort Zeit verbringen oder leben? Insbesondere migrantisch gelesene Menschen fühlen sich immer stärker in den Fokus polizeilicher Kontrollen gerückt. Während sie sich zu Unrecht verdächtigt fühlen, erklärt die Polizei ihr Verhalten mit gesteigerten Sicherheitsinteressen.

Für die Polizei geht ein als „gefährlich“ deklarierter Ort mit zusätzlichen Rechten einher. Dadurch soll mehr Sicherheit für die Bevölkerung geschaffen werden. Dass dies vor allem für Personen of Color aber eher zu mehr Unsicherheit führt, zeigte zuletzt wieder ein Fall aus Hamburg.

 

Wen darf die Polizei kontrollieren?

Die Polizeigesetze enthalten Regelungen, die es der Polizei erlauben, zur Abwehr von Gefahren die dafür notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Dazu zählen grundsätzlich auch Personenkontrollen oder Durchsuchungen. Ob eine Gefahr besteht, ist objektiv zu beurteilen. Das bedeutet, ein bloßes subjektives Gefühl der Beamt*innen reicht nicht aus, sondern sie müssen ihre Einschätzung anhand objektiver Umstände begründen können.

Neben der Gefahrenabwehr ist eine weitere Aufgabe der Polizei die Staatsanwaltschaft bei der Strafverfolgung zu unterstützen. Auch daraus ergeben sich Kontrollbefugnisse der Polizei: Wenn jemand einer Straftat verdächtig ist, kann es notwendig sein, die Identität der Person festzustellen und die Personalien aufzunehmen. Hierbei gelten die Regeln der Strafprozessordnung (StPO); insbesondere § 163b StPO, der das Festhalten und die Durchsuchung der verdächtigen Person erlauben. Auch die Personalien von Zeug*innen einer Straftat dürfen festgestellt werden, wenn es zur Aufklärung notwendig ist. Durchsuchungen von Zeug*innen sind jedoch nur mit Einwilligung möglich. Aber auch hier reicht nicht einfach ein bloßes Gefühl der Beamt*innen, eine Person könnte straffällig geworden sein, aus. Es ist ein Anfangsverdacht notwendig, das bedeutet, auch hier müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Straftat hindeuten.

 

Kontrollen „ohne Anlass“

Personenkontrollen sind aber auch dann möglich, wenn sie nicht diese genannten Voraussetzungen erfüllen: nämlich an so genannten „kriminalitätsbelasteten“ (z.B. in Berlin) oder „gefährlichen“ Orten (z.B. in Nordrhein-Westfalen oder Hamburg). In den Polizeigesetzen der Länder finden sich dazu unterschiedliche Regelungen (z.B. § 21 ASOG Berlin; § 12 PolG NRW; § 13 PolDGV HH), die Idee ist aber dieselbe: An Orten, bei denen die Annahme besteht, dass dort Straftaten begangen werden, können Menschen auch kontrolliert werden, wenn keine Gefahr von ihnen ausgeht oder kein Tatverdacht vorliegt. Es genügt der Aufenthalt an diesem Ort. Doch wer legt eigentlich fest, wo sich diese Orte befinden? Die Polizei selbst, die sich hier auf ihr Erfahrungswissen beruft.  Das Problem dabei: Es ist schwer vorstellbar, wie solche Orte wieder als „unbelastet“ gelten können .  Denn wo mehr kontrolliert wird, dort wird auch mehr gefunden, die offizielle Kriminalitätsrate steigt – ein klassischer Fall einer selbsterfüllenden Prophezeiung.

 

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wer eigentlich kontrolliert wird, wenn es weder Gefahr noch Tatverdacht sind, die handlungsleitend für die Polizei sind. Zwar dürfen auch an gefährlichen Orten keine willkürlichen Kontrollen stattfinden. Doch das scheint so offenbar nicht immer zu funktionieren. Aktuelle Forschung der HWR Berlin zeigt, was Betroffene schon seit Jahren berichten: Statt klaren und transparenten Richtlinien, wer von der Polizei kontrolliert werden darf, kommt es eher auf das Gefühl der Beamt*innen an, dass etwas nicht stimme. Die Effizienz dieser Kontrollen ist darüber hinaus nicht nachgewiesen. Die Studie zeigte auch, dass die Beamt*innen selbst den Erfolg solcher Kontrollen überschätzen. Es passiert also genau das, wovor das Gesetz ursprünglich schützen wollte: Grundrechtseingriffe sind abhängig von teils äußerst vagen, subjektiven Vermutungen. Unter diesen Bedingungen ist es kaum überraschend, dass solche Kontrollen nicht frei von stereotypen Vorannahmen sein können, und rassistische Vorurteile die Kontrollauswahl mitbestimmen.

 

Sicherheit vs. Racial Profiling

Kriminalitätsbelastete Orte sind synonym mit sogenannten sozialen Brennpunkten. Diese „Problemviertel“ sind häufig Gegenden, in denen migrantisch gelesene Personen wohnen oder sich aufhalten. Die gedankliche Verschränkung von Migration und Kriminalität hat schon immer existiert, hat aber in den letzten Jahren medial an Fahrt aufgenommen. In der Gesellschaft existierende rassistische Stereotype machen vor der Polizei nicht halt, und das gilt unabhängig von der Frage, wie viele Polizist*innen rechts oder rechtsextrem eingestellt sind. Denn Stereotype können auch unbewusst wirken. Racial Profiling bedeutet nicht nur, dass Polizeibeamt*innen Menschen ausschließlich deshalb bewusst für eine Kontrolle auswählen, weil sie of Color sind, sondern funktioniert viel komplexer: Schwarze Menschen und Personen of Color können schlicht anders auffallen, werden anders wahrgenommen; ihr Verhalten erscheint abweichender, verdächtiger.

 

Aktuell wurde dies wieder durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Az: 4 Bf 10/21 4 Bf 10/21) bestätigt. Geklagt hatte ein Schwarzer Mann, der auf St. Pauli wohnt, das in Teilen als „gefährlicher Ort“ ausgewiesen ist, und der immer wieder durch die Polizei kontrolliert wurde. Während die erste Instanz, das Verwaltungsgericht Hamburg (Az: 20 K 1515/17), ihm Recht gab, und mehrere Polizeikontrollen für rechtswidrig erklärte, kam das OVG in zweiter Instanz in Bezug auf eine der Kontrollen zu einem anderen Ergebnis. Es folgte der Begründung der Stadt Hamburg, die Berufung eingelegt und argumentiert hatte, der Kläger sei den Polizeibeamt*innen verdächtig vorgekommen. Die Beamt*innen hatten zuvor angegeben, er und sein Begleiter hätten sich konspirativ verhalten: „Sie schauten sich mehrmals um und liefen sehr eng nebeneinander. Als sie uns erblickten, hatte ich den Eindruck, dass sie ihren Gang deutlich beschleunigten […]. Zudem führten sie aus meiner Sicht hektische Bewegungen an ihren Sporttaschen aus.“ Laut internen Anweisungen der Polizei Hamburg sei ein solches Verhalten typisch für Drogendealende. Die Erstinstanz war noch der Ansicht, dass eine Polizeikontrolle nicht allein deshalb stattfinden dürfe, weil zwei Männer eng beieinander stehen. Außerdem hatte ein anderer Polizist als Zeuge ausgesagt, aus den Sporttaschen ragten Einkäufe heraus, die die Bewegungen der beiden erklärt hätten. Das OVG jedoch sieht darin einen begründeten Gefahrenverdacht:  Die Polizei durfte davon ausgehen, dass es sich um Drogengeschäfte handeln könnte.

Wäre ein weißer Mann auch für einen Drogendealer gehalten worden, nur weil er sich eng mit einem Freund unterhält und eine Sporttasche trägt? Der Kläger und sein damaliger Begleiter sind sich sicher, dass es sich bei der Kontrolle um Racial Profiling handelte. Nicht zuletzt liegt das auch daran, dass es längst nicht die erste Kontrolle war, die er erlebte. Zwei weitere Kontrollen hatte die Stadt Hamburg bereits im ersten Verfahren sogar selbst als rechtswidrig anerkannt, sie waren deshalb nicht mehr Teil der Berufung.

 

„Nur“ Ausweiskontrolle?

 Oft, so auch im vorliegenden Urteil wird argumentiert, dass es sich bei diesen anlasslosen Kontrollen um vergleichsweise geringe Grundrechtseingriffe handeln würde. Es müsste schließlich nur ‚kurz mal‘ der Ausweis gezeigt werden. Wer nichts zu verbergen habe, habe ja auch nichts zu befürchten. Dieses Argument ist, erstens, schwer mit unserer Verfassung vereinbar, wonach staatliche Überwachung und Kontrolle gerade nicht die Regel, sondern nur die objektive begründete Ausnahme sein darf. Zweitens zeigt die Realität, dass diese Annahme nicht stimmt. Nicht selten wird aus dem Ausweis zeigen eine handfeste Konfliktsituation. Etwa dann, wenn Betroffene nicht einverstanden sind mit der Kontrolle, sich ungerecht behandelt fühlen und dieses auch äußern. Wenn die Polizei die Kontrolle und Durchsuchung dann mit Gewalt durchsetzen will, kann eine Eskalationsspirale in Gang gesetzt werden, die mit einer Ingewahrsamnahme sowie nicht unerheblichen Verletzungen enden kann. Und selbst wenn es bei der Personalienkontrolle bleibt: Das Gefühl, anders zu sein, nicht zur Gesellschaft dazu zu gehören, als kriminell angesehen zu werden, das bleibt – auch wenn keine weiteren Sanktionen folgen.

 

Folgen für Betroffene

Menschen, die von der Polizei kontrolliert werden, obwohl sie nichts getan haben, nur weil sie bestimmten stereotypen Bildern entsprechen, sind doppelt belastet: Sie machen – teilweise sehr häufig – die Erfahrung, von der Polizei in der Öffentlichkeit kriminalisiert zu werden, und zusätzlich wird ihnen das Gefühl vermittelt, nicht zu dieser – weißen –Gesellschaft dazu zu gehören. Diskriminierung und Kriminalisierung gehen so Hand in Hand. Hinzu kommt, dass oftmals ihre Beschwerden ungehört bleiben oder die Situation noch verschlimmern können. Der Blick der Mehrheitsgesellschaft ist geprägt von der Vorstellung nur Kriminelle hätten mit der Polizei zu tun. Zu häufig wird den Betroffenen weder von der Polizei noch von anderen Stellen geglaubt, dass ein Fall von Diskriminierung vorliegt.

Auch das OVG im Hamburger Fall stellte – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Glaubwürdigkeit der Betroffenen in Frage, sie könnten „Fakten- und Gefühlsebene“ nicht unterscheiden, so steht es in der Urteilsbegründung. Demnach wäre der Kläger bei seiner Aussage zu emotional gewesen, und der Begleiter, als Zeuge geladen, hätte dagegen zu „monoton“ ausgesagt. Beides werteten die Richtenden als Zeichen der Unglaubwürdigkeit. Auf die Aussage des anderen Polizeizeugen zum Inhalt der Sporttasche käme es nicht an, so heißt es weiter, da er eine andere Perspektive als der kontrollierende Beamte gehabt hätte. Dieser dagegen hätte sachlich und widerspruchsfrei ausgesagt. Das Verwaltungsgericht hatte dem Beamten zwei Jahre zuvor nicht geglaubt, da es seine Aussage für zu pauschal und schlagwortartig hielt. Dass er dieses Mal dann besser vorbereitet war, überrascht nicht. Wofür kaum Verständnis vorhanden zu sein schien: Das von Rassismus betroffene Personen eine wiederholte Aussagesituation als äußerst belastend empfinden können, insbesondere in einer Berufungsverhandlung, die ihre Glaubwürdigkeit erneut in Frage stellt, und dass sie deshalb nicht so eloquent wie ein von Berufswegen geübter Polizeibeamter sprechen. Während dem Beamten zugestanden wurde, dass dieser seine Erinnerung durch Lesen seines damaligen Berichts „auffrischte“, da es verständlich wäre, sich nach Jahren nicht mehr an alles erinnern zu können, wurden Erinnerungslücken des Zeugen negativ ausgelegt und seine Aussage als unbrauchbar gewertet. Zwischen Polizeizeug*innen und Betroffenen wurde augenscheinlich mit zweierlei Maß gemessen.

In der Kriminologie nennt man dieses Phänomen sekundäre Viktimisierung. Menschen werden nicht nur einmal Opfer der Diskriminierungserfahrung, sondern erneut durch fehlende Anerkennung des Unrechts, sei es durch den Staat oder das gesellschaftliche sowie private Umfeld. Anlasslose Kontrollen sind deshalb in vielfacher Hinsicht problematisch und eine Quelle der Unsicherheit für rassifizierte Menschen. Der Staat ist damit in der Verantwortung, solche Praxen kritisch zu überprüfen und wirksame Beschwerdemechanismen für Betroffene zu schaffen. Eine umfassende Auseinandersetzung mit strukturellem gesellschaftlichen wie institutionellen Rassismus ist mehr als überfällig.

 

Laila Abdul-Rahman ist Kriminologin und forscht an der Ruhr-Universität Bochum zu Polizei und Gesellschaft. laila.abdul-rahman@ruhr-uni-bochum.de